1. Juli 2021
1. Februar 2021
1. Januar 2021
18. Mai 2020
(Arbeits)rechtliche Informationen rund um das Corona Virus:
Januar 2020
Am 1. Januar 2020 treten im Obligationenrecht neue, unter anderem verlängerte Verjährungsfristen in Kraft:
Juli 2019
Das Bundesgericht bestätigt die Ungültigkeit eines Konkurrenzverbots für einen Senior Private Banker mit Kundenkontakt (Relationship Manager). Das Kantonsgericht Genf war zum richtigen Schluss gekommen, dass die Kunden den persönlichen Fähigkeiten des Relationship Managers mehr Wichtigkeit beimessen als der Identität der Arbeitgeberin. Urteil 4A_116/2018
Januar 2019
Per 1. Januar 2019 treten zwei wichtige Änderungen im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht in Kraft: Erstens: Der Schuldner kann innert 3 Monaten seit Zustellung des Zahlungsbefehls verlangen, dass keine Auskunft über die Betreibung an Dritte erfolgt. Die Auskunft erfolgt nur, wenn der Gläubiger innert 20 Tagen nachweist, dass er ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat. Zweitens: Die Anerkennung ausländischer Konkursverfahren und Nachlassverträge in der Schweiz wird erleichtert.
Mai 2018
Am 25. Mai 2018 tritt die EU - Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft. Diese gilt ebenfalls für Schweizer Unternehmen, die a) Personendaten von natürlichen Personen in der EU bearbeiten und diesen in der EU Waren oder Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich anbieten und/oder b) durch die Datenverarbeitung das Verhalten von natürlichen Personen in der EU beobachten (z.B. mittels auf der Firmenwebsite installierter Google Analytics Software etc.). Um keine Bussen zu riskieren, sind verschiedene Pflichten einzuhalten, wie beispielsweise das Publizieren einer Datenschutzerklärung, gegebenenfalls die Einholung von Einwilligungen zur Datenbearbeitung und die Bezeichnung eines Vertreters in den EU. -> Zum Archiv Anwalt Arbeitsrecht Zürich
Februar 2018
Am 15. März 2018 findet der 18. WEKA Arbeitsrecht-Kongress 2018 statt mit einem Referat von Tonia Villiger zum Thema "Arbeitszeiterfassung - Problematik Überstunden/Überzeit". www.praxisseminare.ch
November 2017
"Legal Tech" als Bezeichnung für die Digitalisierung des Rechts oder die Verschmelzung von Recht und Technik scheint aktuell ein regelrechter Hype zu sein. Damit einher geht oft die Vision, der herkömmliche Anwaltsberuf werde sich grundlegend verändern und gewisse Dienstleistungen würden durch künstliche Intelligenz ersetzt. Welche Vereinfachungen die Zukunft allenfalls bringen wird, wird sich zeigen. Fest steht, dass aktuell einige Dienstleister auf dem Markt unter dem Schlagwort Legal Tech vermeintlich kostengünstigere und effizientere Lösungen anbieten, z.B. Anwaltsschreiben oder Verträge per Mausklick zum Pauschalpreis. Genaueres Hinsehen lohnt sich aber: Häufig decken die Preise nur erste Schritte ab oder die rudimentäre Sachverhaltsabklärung birgt Risiken. Eine umfassende Beratung ist und bleibt aber das A und O! -> Frühere Blogeinträge Anwalt Arbeitsrecht Zürich
Januar 2017
Ab 1. Januar 2017 wird Art. 3 UVG wie folgt geändert:
1) Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis anfängt oder erstmals Lohnanspruch entsteht. Im Gegensatz zu vorher wird nicht mehr an den Antritt der Arbeit angeknüpft. 2) Die Versicherung endet mit dem 31. Tage nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört. Bis anhin war es der 30. Tag. 3) Die maximale Dauer der Einzelabredeversicherung beträgt neu 6 Monate, statt 180 Tage wie früher. 4) Die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen wird aufgehoben und deren Regeln in das UVG und die UVV integriert.
Oktober 2016
Ein neuer publizierter Entscheid des Bundesgerichts (BGE 142 III 381 vom 14.4.2016) bestätigt, dass bei einem sehr hohen Grundeinkommen eines Mitarbeitenden, das zusammen mit den Bonuszahlungen den fünffachen Medianlohn übersteigt, kein Lohnanspruch auf den Bonus entstehen kann, wenn der Bonus nicht vertraglich zugesichert ist. Bei der Berechnung sind auf alle Einkünfte in einem Jahr abzustellen. Vorliegend war dies das letzte Jahr vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das deckungsgleich mit dem Geschäftsjahr war. Massgebend ist nicht die Zuordnung zu einem Geschäftsjahr, sondern der effektive Zeitpunkt der Zahlung in einem Geschäftsjahr. Die Frage lautet: Wieviel Geld ist im betreffenden Jahr geflossen?
April 2016
Erneut hat ein Schweizer Gericht, dieses Mal das Kantonsgericht Genf, das datenschutzrechtliche Anliegen einer Assistentin einer Bank (Credit Suisse) geschützt. Es verbot der CS, Daten dieser Mitarbeiterin an die US-Steuerbehörden auszuliefern. Die USA hat einerseits keinen adäquaten Datenschutz. Andererseits konnte die CS kein überwiegendes öffentliches Interesse darlegen. Insbesondere konnte sie die Risiken nicht konkretisieren, die eine Nichtlieferung der Daten für sie zur Folge hätte (KGer GE ACJC/1529/2015; C/1271/2013 vom 11.12.2015).
Januar 2016
Per 1. Januar 2016 hat die Erfassungspflicht der Arbeitszeit geändert. Art. 73a ArGV 1 sieht nun einen Verzicht auf die Zeiterfassung vor für Arbeitnehmende, die über eine Arbeitszeitautonomie von mind. 50% und ein Bruttojahreseinkommen einschliesslich Boni von mehr als CHF 120'000.- verfügen. Dieser Verzicht setzt eine Regelung in einem Gesamtarbeitsvertrag sowie eine individuelle Vereinbarung voraus. Soll die Erfassung der Arbeitszeit lediglich erleichtert werden (Art. 73b ArGV1), genügt eine Vereinbarung mit den Mitarbeitenden oder, bei Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern, mit dem betreffenden Mitarbeiter alleine. Hier ist lediglich 25% Zeitautonomie vorausgesetzt. "Erleichterung" bedeutet, dass grundsätzlich nur noch die Gesamtdauer der täglich geleisteten Arbeit erfasst werden muss (ohne Pausen und Lage). Dem Mitarbeitenden steht es aber frei, die Arbeitszeit selber zu erfassen. Trotz dieser Änderungen müssen die gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten weiterhin eingehalten werden.
Oktober 2015
Ein interessantes und begrüssenswertes Urteil hat das Bezirksgericht Horgen zum Thema Datenschutz gefällt. Im Rahmen des Bankenstreits mit den US-Behörden hat das Gericht befunden, dass die Daten einer Assistentin eines Vizepräsidenten einer Schweizer Bank nicht an die USA ausgeliefert werden dürfen. Unter anderen handle es sich bei der Assistentin um einen "kleinen Fisch", und ihr berufliches Fortkommen würde erheblich behindert (BezGer Horgen CG140026-F). Bei Annahme der 2013 heftig umstrittenen und schliesslich vom Parlament versenkten "Lex USA" wäre das Resultat wohl anders ausgefallen.
Juni 2015
Achtung bei Feriengeldentschädigungen! Das Feriengeld darf nur bei sehr unregelmässigen oder kurzen Arbeitsverhältnissen zum Stundenlohn zugeschlagen werden. Sodann muss der Zuschlag im Arbeitsvertrag sowie in jeder einzelnen Lohnabrechnung ausgewiesen sein. Andernfalls riskiert der Arbeitgeber, die Feriengelder ein zweites Mal bezahlen zu müssen (Entscheid OG ZH, bestätigt durch Entscheid BGer). -> Frühere Beiträge
März 2015
Grundsätzlich ist es möglich, jemanden unter Angabe eines Betreibungsgrundes zu betreiben, selbst wenn die (arbeitsrechtliche) Forderung nicht besteht. Der Schuldner kann zwar Rechtsvorschlag erheben. Der Eintrag im Betreibungsregister bleibt aber trotzdem bis auf Weiteres auch für Dritte ersichtlich. Nun wird es einfacher, sich gegen ungerechtfertigte Betreibungen zu wehren. Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen für die Zulassung einer negativen Feststellungsklage, d.h. an eine Klage auf Feststellung, dass die Schuld nicht besteht, weiter gelockert. Der Schuldner muss grundsätzlich nicht mehr nachweisen, dass er wegen der Betreibung in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit empfindlich beeinträchtigt wird (BGer Urteil 4A_414/2014 vom 16.1.2015).
Februar 2015
In der Schweiz gilt grundsätzlich die Kündigungsfreiheit. Es besteht auch keine Pflicht, vor der Kündigung ein Gespräch mit dem Mitarbeitenden zu führen. Im Einzelfall kann dies jedoch gemäss einem neuen Urteil des Bundesgerichts trotzdem erforderlich sein, ansonsten die Kündigung missbräuchlich ist. Konkret ging es um einen seit 35 Jahren im Unternehmen tätigen Mitarbeiter, der einem zweiten Burn-out zusteuerte. Die Arbeitgeberin hätte ihm in einem Gespräch eine letzte Chance einräumen sollen, damit er seine Arbeitsweise verbessere, und ihm mitteilen sollen, dass ihm sonst gekündigt werde (BGer 4A_384/2014).
März 2014
Bevor Sie die aufwendige Entwicklung und Lancierung einer Marke oder eines Logos starten, nehmen Sie sich eine Minute Zeit für die folgenden Fragen: 1. Können Sie damit leben, wenn Ihre Konkurrenten eine ähnliche Marke benützen werden? 2. Ist es für Sie irrelevant, wenn Ihnen die Verwendung Ihrer Marke später verboten wird und Sie diese anpassen müssen? Wenn mindestens eine Antwort "nein" lautet, ist eine vorzeitige Markenrecherche und eine Markenregistration sehr zu empfehlen.
Januar 2013
Die flankierenden Massnahmen zum Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der CH und der EU sind auf Anfang 2013 infolge Lohn- und Sozialdumpings verschärft worden. Ausländische Selbständige müssen neu ihre Selbständigkeit dokumentieren. Zudem sind ausländische Arbeitgeber verpflichtet, den Lohn von Entsendeten ab Mai 2013 zu melden. Inländische Arbeitgeber werden neu bei Verstössen gegen zwingende NAV-Löhne und gegen allgemeinverbindlich erklärte GAV bestraft.
September 2012
Das Bundesgericht qualifizierte die regelmässige Lehrätigkeit eines Infomatikers als Arbeitsvertrag und nicht als Auftrag. Dies, obwohl der Informatiker als Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen war und das Lehrmaterial im Rahmen eines vorgegebenen Programms selber erstellt hatte (BGer 4A_139/2011 vom 16.7.2012). Auch bei sogenannten "freien Mitarbeitern" stellt sich immer wieder die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis, ein Auftrag oder eine andere Form von Vertrag vorliegt.
Juli 2012
Am 1. Juli 2012 tritt der revidierte Art. 8 UWG in Kraft. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind neu nichtig, wenn sie entgegen Treu und Glauben ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten schaffen. Das Erfordernis der Irreführung fällt weg. Geschützt sind neu lediglich Konsumentinnen und Konsumenten. Empfehlenswert ist die Überprüfung bestehender AGB.
April 2012
Per 1. April 2012 sind das revidierte UWG und die neue Preisbekanntgabeverordnung (PBV) in Kraft getreten. Im UWG neu geregelt sind u.a. der elektronische Geschäftsverkehr, der Adressbuchschwindel, Schneeballsysteme und die Missachtung von Telefonbucheinträgen (Art. 3 UWG). Der neue Art. 8 UWG wird am 1. Juli 2012 in Kraft treten. Eine Übersicht über die aktuelle PBV gibt Ihnen die Wegleitung des SECO.